Doch damit verstößt der Hobbyfotograf eindeutig gegen geltendes Recht. Das Gesetz vom 11. August 1982 zum Schutz der Privatsphäre sieht bei Verstößen Haftstrafen von bis zu einem Jahr und Geldstrafen bis 5 000 Euro vor. Außerdem kann der Bildautor auch zivilrechtlich belangt werden.
„Das Recht am eigenen Bild ist oberstes Gebot“, betont auch Jurist Thierry Lallemang, eines von drei Mitgliedern der Luxemburger Datenschutzkommission, der „Commission nationale pour la protection des données“ .
Fotografieren an öffentlichen Plätzen ist grundsätzlich erlaubt. „Das klassische Beispiel wäre der Tourist, der in der Stadt Erinnerungsfotos macht“, erklärt Thierry Lallemang. „Da muss ich schon akzeptieren, dass ich auf einem dieser Bilder zu sehen bin“. In diesem Zusammenhang spricht man von „implizitem Einverständnis“ für die Aufnahme.
„Wenn ein Fotograf mich aber gezielt anvisiert und nur mich knipst, dann ist das etwas ganz anderes“, betont das Kommissionsmitglied Lallemang. „Um solche Bilder zu machen, muss er mich im Vorfeld um Erlaubnis bitten“. Ob der Fotograf nun verdeckt knipst oder offensichtlich, macht keinen Unterschied.
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